Neuerschließung

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Erschließungsbeiträge sind im Regelfall für die erstmalige Erschließung eines Grundstücks durch eine „Anlage“ (meist: Bau einer Straße, deren Vorhandensein die Bebauung des Grundstücks ermöglicht) zu leisten.
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 14.12.2010 zu BVerwG 9 B 58.10) hat entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, dass eine vorhandene Erschließungsanlage (für die bereits Beiträge geleistet worden waren) wegfällt (z. B. durch Beseitigung einer vorhandenen Straße) und eine andere Anlage (Bau einer neuen Straße auf anderer Trasse) errichtet wird.

Das Erschließungsbeitragsrecht biete keinen Raum für eine Betrachtung, nach der bei Wegfall der bislang vorhandenen Erschließung und deren Ersetzung durch Herstellung einer anderen Straße, die das Grundstück neu erschließt, „per saldo“ keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung vorliege.

Erschließung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts sei nicht mit Zugänglichkeit gleichbedeutend, sie beinhalte darüber hinaus die Vermittlung der Zugänglichkeit zu einem Grundstück in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion. Der Erschließungsvorteil liege darin, dass das Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Anlage bebaubar wird, also eine Baugenehmigung nicht mehr mit Hinweis auf eine fehlende verkehrliche Erschließung abgelehnt werden darf.

Ein Grundstück kann daher durchaus mehrfach erschlossen werden. Kommt zu einer ersten eine zweite Anlage hinzu, so greift die sog. „Wegdenkenstheorie“, nach der zu Prüfen ist, ob das Grundstück bei Wegdenken der ersten Anlage durch die neue zweite erschlossen wird oder nicht. Eine sog. Zweiterschließung ändere daher nichts am Vorliegen eines Erschließungsvorteils. Dann aber müsse dies erst recht bei Wegfall einer vorhandenen Erschließungsanlage gelten, da das Grundstück dann auf die neue Anlage angewiesen ist, die ihm nunmehr allein die Bebaubarkeit vermittele.

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