Unzulässige Bankgebühren

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Banken sind in der Einführung neuer Gebühren recht erfinderisch. Nicht alles ist zulässig. Hier eine Übersicht über einige Fälle unzulässiger Gebührenerhebungen:


Bargeldabhebungen vom Girokonto:

Bei einem Konto mit Einzelpreisabrechnung darf die Bank für Auszahlungen (ebenso für Einzahlungen) keine Gebühren verlangen, egal ob der Kunde Privat- oder Geschäftskunde ist. Gebühren für Abhebungen durch Nutzung der EC-Automaten der eigenen Bank dürfen nur dann erhoben werden, wenn der Kunde an den Schaltern der Bank umsonst abheben kann. Ist eine Art der kostenlosen Versorgung mit Geld vom eigenen Konto gesichert, kann die Bank für andere Zugangsarten Gebühren verlangen (dies kann dann für Abhebungen am Schalter oder für Abhebungen am Automaten geregelt werden).


Buchungskosten beim Girokonto:

Mindestens 5 Buchungen pro Monat müssen kostenlos sein. Für darüber hinausgehende Buchungen darf dann keine Gebühr berechnet werden, wenn ein Pauschalpreis für die Führung des Girokontos vereinbart ist.


Freistellungsaufträge:

Sowohl Bankkunden (Anleger) als auch die Anlagebank müssen dem Finanzamt einen Freistellungsauftrag über die Kapitalerträge abliefern. Die Bank darf hierfür keine Gebühr vom Kunden erheben.


Jahressteuerbescheinigung:

Muss die Bank kostenlos erstellen, hierfür darf keine Gebühr erhoben werden. Anderes gilt für sog. Erträgnisaufstellungen.


Kontoauszüge:

Für das Zusenden von Kontoauszügen dürfen Gebühren verlangt werden, es muss aber eine Möglichkeit bestehen, auf andere Weise kostenfrei an die Auszüge heranzukommen (z. B. am Schalter oder durch Ausdruck am Automaten).


Kontokündigung:

Als Bankkunde müssen Sie ihr Girokonto (oder auch Sparbuch) jederzeit kündigen können. Weder darf dies von einer Frist abhängig gemacht, noch dürfen Kosten dafür berechnet werden. Anderes gilt für termingebundene Anlagen mit höherem Zinssatz.


Kreditkarte, neue:

Kommt eine neue Kreditkarte nicht bei ihnen an, weil sie auf dem Versand verloren geht, oder wird ihre Kreditkarte infolge eines schlecht gewarteten Bankautomaten beschädigt und unleserlich, so darf die Bank für die Ausgabe einer neuen bzw. Ersatzkarte keine Gebühren verlangen. Anderes gilt, wenn die Karte infolge einer durch den Kunden bewirkten Beschädigung unbrauchbar wird oder durch Verschulden des Kunden verloren geht.


Kreditkartenvertrag, vorzeitige Kündigung:

Sofern keine feste Laufzeit vereinbart ist muss der Kartenherausgeber bei Vorauszahlung der Jahresgebühr die anteilige Gebühr für das Restjahr an den Karteninhaber zurückerstatten.


Nachforschungsauftrag:

Klappt eine Überweisung nicht und wird Ihr Geld fehlgeleitet, darf die Bank für die entsprechende Nachforschung keine Gebühren verlangen.


Nicht ausgeführte Aufträge:

Für mangels Kontodeckung nicht ausgeführte Aufträge dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden, entsprechende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken sind unwirksam. Dies gilt sowohl für Einzelüberweisungen als auch Daueraufträge, nicht aber für sog. SEPA-Lastschriften.


Reklamationsgebühren:

Die Erhebung von Gebühren für Reklamationen, auch ungerechtfertigte, ist unzulässig.


Wertpapierdepot-Übertragung:

Die Pflicht Wertpapiere aus dem Depot nach dessen Kündigung herauszugeben ist eine gesetzliche Pflicht der Bank. Die Festsetzung einer Gebühr für die Übertragung in ein neues Depot ist als unangemessene Benachteiligung des Bankkunden unzulässig.


Zu Unrecht geleistete Gebühren / Kosten können Sie von Ihrer Bank zurückfordern (rückwirkend für 3 Jahre). Fehlen Ihnen Auszüge, um die Höhe des Rückforderungsanspruchs komplett zu belegen, muss die Bank entsprechend Auskunft leisten und darf auch hierfür keine Gebühren erheben.

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